Gesetzliche Voraussetzungen
Das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer vom 1. Juni 2017 (BGBl. 2017/I, S. 1396 ff.) enthält die rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung und Führung des Elektronischen Urkundenarchivs. Darin ist geregelt, dass das Elektronische Urkundenarchiv die Führung des Urkundenverzeichnisses, des Verwahrungsverzeichnisses sowie der elektronischen Urkundensammlung ermöglichen soll.
Aus § 78h der Bundesnotarordnung (BNotO) ergibt sich, dass die Errichtung und der technische Betrieb der Bundesnotarkammer obliegen. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe der mittelbaren Staatsverwaltung. Die Bundesnotarkammer stellt die technische Infrastruktur für den Betrieb des Elektronischen Urkundenarchivs zur Verfügung und gewährleistet die langfristige und sichere Speicherung der Urkunden. Sie hat allerdings keinen Zugriff auf die Dokumente, die im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrt werden.
Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV) enthält grundsätzliche Festlegungen zu den von den Notarinnen und Notaren zu führenden Akten und Verzeichnissen. Der Verordnung lässt sich u.a. entnehmen, welche Eintragungen im Urkundenverzeichnis und im Verwahrungsverzeichnis vorgenommen und welche Dokumente in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden müssen.